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Eine geplante Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung hätte äußerst nachteilige Folgen für die Fahrer von Einsatzfahrzeugen über 3,5 t gehabt. Die geplante Regelung hätte vorgesehen, dass Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung ausgelegt sind, zukünftig eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 (Busklassen) benötigen, unabhängig davon, für welche Personenzahl diese Fahrzeuge ausgelegt sind.

Diese Regelung hätte alle Staffel- und Gruppenfahrzeuge, auch die künftigen TSF über 3,5 t – insgesamt also rund 8.000 Feuerwehrfahrzeuge in Bayern - erfasst. Für die betroffenen Maschinisten, die dann die Fahrerlaubnis der Klasse D1 hätten nachholen müssen, hätte dies einen hohen zeitlichen Aufwand verursacht; für die Kommunen vor allem eine hohe finanzielle Belastung.

Gegenüber dem Freistaat Bayern und auch dem Deutschen Feuerwehrverband hat der LFV Bayern in den letzten Monaten wiederholt mit Nachdruck gefordert, sich für eine Ausnahmeregelung für Feuerwehrfahrzeuge einzusetzen. Die gemeinsamen Bemühungen sind nunmehr von Erfolg gekrönt. Wie Sie dem anliegenden Beschluß entnehmen können, hat der Bundesrat am vergangenen Freitag eine Ausnahmeregelung unter anderem für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr beschlossen. Diese Ausnahme wird als neuer Absatz 4a in § 6 der FeV eingefügt.

Anmerkung: der sog. Feuerwehrführerschein war und ist von dieser Regelung nicht betroffen, da er auf Grundlage der Fahrerlaubnisklasse B erteilt werden kann, während es vorliegend um den Geltungsbereich der Fahrerlaubnisklasse C1 ging.

§ 6 Absatz 4a - neu - FeV

Nach dem Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,

2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,

3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-dienste,

4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,

5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,

6. Krankenkraftwagen,

7. Notarzteinsatz - und Sanitätsfahrzeuge,

8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,

9. Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,

10. Spezialisierte Verkaufswagen,

11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,

12. Leichenwagen und

13. Wohnmobile.

Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE ent-sprechend."

Begründung:

Die europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen C1, D1, C und D beinhalten mehrere technische Eigenschaften (Gewicht, Länge und Per-sonenzahl). Diese technischen Kriterien überschneiden sich weitgehend. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 3.500-7.500 kg mit einer Fahrzeuglänge von nicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut für maximal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der Klassen C1 als auch der Klasse D1 vereinbar.

Die Kommission hat hierzu die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen eine umfassende Auswertung von Auslegung und Bau des Fahrzeugs sowie seiner vorgesehenen Verwendung die Grundlage für die Prüfung sein muss, ob ein D1 oder C1-Führerschein für ein Fahrzeug, das die grundlegenden technischen Kriterien erfüllt, benötigt wird. Bei dieser Auslegung können viele Aspekte relevant sein.

Nach diesem Ansatz können daher die in dem neuen Absatz 4a aufgeführten Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg beträgt, auch zukünftig mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 geführt werden.

Die Zweckbestimmung ergibt sich aus den auf der Grundlage des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG und des Verzeichnisses des KBA zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern erfolgten Eintragungen in Feld "J" (Fahrzeugklasse) und Nummer "4" (Art des Aufbaus) der Zulassungsbescheini-gung.

Die Ausführungen gelten für die Klassen C1E, C und CE entsprechend.