Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten. Durch die Nutzung der Webseite akzeptieren Sie die Verwendung von Cookies, weitere Informationen zur Datenschutzerklärung finden Sie unter der Schaltfläche "Datenschutz"

31 der 61 Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Aschaffenburg haben in den letzten Jahren Kinderfeuerwehren bei ihren Feuerwehrvereinen angesiedelt.

Mit dem zum 01.07.2017 neu gefassten Art. 7 des Bayer. Feuerwehrgesetzes (BayFwG) ist nun die Bildung von Kinderfeuerwehren, als Teil der gemeindlichen Feuerwehr, möglich.

Art. 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr

(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren können für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Kindergruppen gebildet werden.

(2) 1Minderjährige können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten. 2Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 3Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden. 4Zum Jugendwart kann nur ein geeigneter volljähriger Feuerwehrdienstleistender bestellt werden.

Durch die Verankerung von Kinderfeuerwehren im Gesetz und damit in der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr erwartet sich der Gesetzgeber eine erhebliche Stärkung der Nachwuchsarbeit der Freiwilligen Feuerwehren.

Im Abs. 1 heißt es „Können“ und nicht „müssen“. Daher ist immer die Zustimmung des Trägers der Feuerwehr (Gemeinde) für die Bildung einer gemeindlichen Kinderfeuerwehr notwendig. Die Bildung einer Kinderfeuerwehr muss einvernehmlich zwischen der jeweiligen Feuerwehr und ihrer Gemeinde abgesprochen und von dem dafür zuständigen Gemeindeorgan beschlossen werden.

Dies bedeutet, dass die Kinderfeuerwehren / Kindergruppen, die bislang dem Feuerwehrverein angegliedert sind, nicht automatisch in die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr übergehen. Es ist hierfür ein Antrag der Feuerwehr für die Übernahme an die zuständige Gemeinde notwendig. Gleiches gilt zukünftig für die Neugründung einer Kinderfeuerwehr, wenn sie Teil der gemeindlichen Feuerwehr werden soll.  

Erst mit der Zustimmung der Gemeinde wird die Kindergruppe Teil der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr mit der Folge, dass dann auch die Verantwortlichkeit auf den Kommandanten übergeht und notwendige Kosten, wie für die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr auch schon, dann auch für die Kinderfeuerwehr von der Gemeinde zu tragen sind.

Zugleich gilt ab der Zustimmung der Gemeinde auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Angehörigen der Kinderfeuerwehren. Im Falle eines Unfalls ist die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) mittels einer (elektronischen) Unfallanzeige zu informieren. Es gelten die gleichen Regelungen und Abläufe wie im Bereich der Jugendlichen und Aktiven der Freiwilligen Feuerwehren.

Der Übergang von der Kinderfeuerwehr in die Feuerwehranwärterschaft in der Jugendgruppe vollzieht sich laut dem Art. 7 BayFwG – anders als bei Vollendung des 18. Lebensjahres der Übergang von Feuerwehranwärtern zur Erwachsenenabteilung – nicht bei Vollendung des 12. Lebensjahres automatisch kraft Gesetzes. Vielmehr bleibt nach derzeitiger Ausführung auch für Mitglieder der gemeindlichen Kinderfeuerwehr ein ausdrücklicher Antrag auf Aufnahme in die Jugendgruppe mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Am 13.07.2017 hat der Gemeinderat Heinrichtshal beschlossen, für die Freiwillige Feuerwehr Heinrichsthal eine Kinderfeuerwehr als Teil der gemeindlichen Einrichtung "Feuerwehr" einzuführen.
Die Freiwillige Feuerwehr Heinrichsthal dürfte damit die erste gemeindliche Kinderfeuerwehr nach der Änderung des Feuerwehrgesetzes in unserem Landkreis sein.