Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weist darauf hin, dass Beschäftigte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zur Feuerwehrfrau oder zum Feuerwehrmann in einer Freiwilligen Feuerwehr verfügen, direkt von einem Betrieb als betriebliche Brandschutzhelferin bzw. -helfer eingesetzt werden können. Voraussetzungen sind, dass die Grundausbildung bei der Feuerwehr eine praktische Feuerlöscherunterweisung beinhaltete und die Beschäftigten mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vertraut sind.
Die Anzahl der notwendigen Brandschutzhelfer und -helferinnen in einem Betrieb muss laut Arbeitsschutzgesetz „in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen“. Die rechtlichen Grundlagen legen das Arbeitsschutzgesetz (§10(2)) und die Technische Regel für Arbeitsstätten: Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2) fest.
Die DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“ gibt eine Übersicht zu den Inhalten der Ausbildung und kann nachfolgend heruntergeladen werden.
DGUV_205-023_Brandschutzhelfer.pdf
(Quelle DFV)