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Von den pandemiebedingten Einschränkungen bzw. Aussetzen des Ausbildungs- und Übungsdienstes werden auch die nach FwDV 7 Atemschutz durchzuführenden Belastungsübungen in Atemschutzübungsanlagen betroffen sein.

Seitens der gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die Feuerwehren ist es bei bestehender gültiger Eignung nach G26 und bisher fristgerecht durchgeführter Belastungsübung weiterhin möglich, die Funktion Atemschutzgeräteträger oder Atemschutzgeräteträgerin wahrzunehmen, wenn die Belastungsübung pandemiebedingt jetzt nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann.

Der Einsatz, insbesondere unter schwerem Atemschutz, ohne fristgerecht durchgeführte und „bestandene" Belastungsübung kann nur für den vorübergehenden Ausnahmefall gelten. Pandemiebedingt nicht fristgerecht durchführbare Belastungsübungen sind so schnell wie möglich nachzuholen.