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112 Newsletter vom 6. Juni 2020

Liebe Leserinnen und Leser,

natürlich steht auch am Beginn des heutigen Updates der kurze statistische Überblick zur Corona-Lage in Bayern. Stand heute, Samstag, 10:00 Uhr, haben wir 47.350 bestätigte Corona-Infektionen zu verzeichnen. Das ist im Vergleich zum Vortag ein Fall mehr oder 0,0 Prozent.

Nun zur Kategorie der Genesenen. Wieder genesen sind amtlich ausgewiesen 43.540 Personen oder 80 mehr als gestern (+ 0,2 Prozent).

Zu der Zahl der Erkrankten liegen uns heute wochenendbedingt keine neuen Zahlen vor. Gestern waren in Bayern 1.400 Personen an COVID-19 erkrankt. Damit waren bezogen auf 100.000 Einwohner 11 Bewohner Bayerns an COVID-19 erkrankt.

An bzw. mit einer Corona-Infektion verstorben sind mittlerweile 2.486 Personen. Das sind im Vergleich zu gestern 8 Fälle weniger. Wie sich dieser Umstand erklären lässt, wissen diejenigen Leser sofort, die den gestrigen Newsletter gelesen haben. Der Grund ist derselbe, der gestern zu einer Korrektur nach unten der Fallzahlen bei den Neuinfektionen geführt hat. Für alle anderen Leser darf ich die Gründe für diesen statistischen Effekt kurz erläutern.

Nachdem sich seit gut zwei Wochen die Pandemielage deutlich entspannt darstellt, hatte das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) die Gesundheitsämter in Bayern aufgefordert, die bisher vorliegenden Datenbestände nach bestimmten Gesichtspunkten zu strukturieren, um sie so für die Suche nach bestimmten Infektionsverläufen und signifikanten Risikoszenarien auswertbar zu machen

Im Zuge dieser Arbeiten haben nun die zuständigen Stellen der Landeshauptstadt München und des Landkreises München festgestellt, dass ihre Todesfallmeldungen einige Doppelerfassungen enthalten haben. Diese hat das LGL heute im Sinne einer Korrektur herausgerechnet. Nachdem die Zahl der heute neu gemeldeten Todesfälle geringer als der Bereinigungswert war, ergibt sich im Tagesergebnis ein rechnerischer Wert von - 8.

Die über sieben Tage statistisch geglättete Reproduktionszahl R, die angibt, wie viele weitere Personen ein Infizierter statistisch ansteckt, ehe er gesundet oder verstirbt, bemisst sich entsprechend der mathematischen Betrachtungen des Robert Koch-Instituts (RKI) für Bayern heute auf R=0,76 (gestern R=0,57). Die allein auf den Tag abstellende Reproduktionszahl liegt heute bei R=0,58.

Auch heute soll eine Einschätzung zu den 7-Tage-Inzidenzen für die Landkreise und kreisfreien Städte Bayerns nicht fehlen, illustrieren doch diese Werte, ob, und wenn ja, wo es Hotspots gibt. Die gute Nachricht lautet: Wir haben aktuell in Bayern keine Hotspots. Blickt man auf die landkreisscharfe graphische Darstellung der 7-Tage-Inzidenzen, dann befinden sich alle Landkreise und kreisfreien Städte derzeit im „grünen Bereich“. Von den insgesamt 96 Gebietskörperschaften sind vier Landkreise und eine kreisfreie Stadt hellgrün eingefärbt, was eine 7-Tage-Inzidenz von 10-34 Fällen auf 100.000 Einwohner anzeigt. Alle anderen erscheinen in der Darstellung dunkelgrün, das entspricht einem Wert von 0-9 Fällen auf 100.000 Einwohner.

Am vergangenen Pfingstwochenende hatte ich Ihnen einige Vorschriften der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 erläutert, soweit diese am 30. Mai 2020 in Kraft getreten sind. Darüber hinaus enthält die Verordnung zahlreiche Regelungen, die am 8. Juni 2020, 00:00 Uhr in Kraft treten. Diese betreffen ganz überwiegend den Sport und gehören damit zum originären Zuständigkeitsbereich meines Ministeriums. Deshalb ist es mir ein besonderes Anliegen, Sie mit diesem Newsletter heute und morgen über die wesentlichen Neuerungen zu informieren.

Gestatten Sie mir zunächst eine Vorbemerkung. Ich gebe gerne zu, dass es nicht immer ganz leicht ist, die in der Lebenswirklichkeit vielfältig existierenden Fallgestaltungen einem bestimmten Regelwerk korrekt zuzuordnen und verschiedentlich können auch Abgrenzungsfragen entstehen. Die Navigation wird aber deutlich erleichtert, wenn man sich folgende zwei Kernfragen stellt:

Soll Sport unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen ausgeübt werden? Eine solche Differenzierung mag auf den ersten Blick willkürlich erscheinen, ist es aber nicht. Denn unter infektiologischen Gesichtspunkten – und um diese geht es bei einer Verordnung, die Infektionsschutzmaßnahmen regelt, zu aller erst – machen „drinnen“ und „draußen“ einen gravierenden Unterschied. Nach allem, was uns die Virologen sagen, hat es das COVID-19-Virus an der frischen Luft wesentlich schwerer, sich zu halten und zu verbreiten. Ganz offenbar reduziert UV-Einstrahlung seine Vitalität und Lebensdauer und Aerosolwolken werden vom Luftzug in frischer Luft leicht zerstreut, was wiederum die Gefahr einer Übertragung von Mensch zu Mensch erheblich reduziert.

Die Zweite Kernfrage lautet: Treibt jemand Sport aus Spaß an der Freude oder verdient er oder sie damit zumindest zu einem wesentlichen Teilen des Lebensunterhalts? Auch wenn alle Sportlerinnen und Sportler die Freude an der Bewegung eint, so ist auch die in der Frage angelegte Differenzierung keineswegs willkürlich, sondern sogar geboten. Denn Art. 12 Grundgesetz gewährleistet die berufsbezogenen Freiheiten in besonderer Weise. Es macht eben einen Unterschied, ob die (Un)Möglichkeit zur Ausübung des Sports für eine bestimmte Person eine existenzielle Frage darstellt oder „lediglich“ eine Frage der Freizeitgestaltung. Deshalb muss es Berufs- und Leistungssportlern, die noch dazu im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung eine vergleichsweise kleine Gruppe darstellen, im Zweifelsfall eher möglich sein, wieder Sport auszuüben, als allen Nicht-Berufssportlern. Dem widerspricht auch nicht der oft zitierte Gleichheitsgrundsatz – im Gegenteil. Denn dieser besagt nämlich nicht, dass alle(s) unterschiedslos gleich zu behandeln ist, sondern Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln.

Mit diesen Differenzierungen im Sinn darf ich Sie nun mit den Inhalten einiger sportspezifischer Regelungen der 5. BayIfSMV bekannt machen.

Der Trainingsbetrieb an der frischen Luft im öffentlichen Raum, etwa in einem Park, oder als weitere örtliche Alternativen auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportstätten sowie in Reithallen ist schon seit Längerem mit bestimmten Maßgaben zulässig. Eine insoweit für die Gestaltung des Trainingsbetriebes zentrale Vorschrift betrifft die Gruppengröße. Derzeit gilt noch eine maximale Anzahl von fünf miteinander trainierenden Personen, ab Montag sind Trainingsgruppen mit maximal 20 Personen zugelassen. Dieser Zuschnitt wird in vielen Fällen völlig genügen. Gerade bei bestimmten Mannschaftssportarten, etwa dem Fußball, kann diese Grenze u.U. knapp zu eng gezogen sein, um den Belangen eines effektiven Trainingsbetriebes umfassend Rechnung zu tragen.

In der Praxis ist es oft so, dass zu einer Mannschaft mit den Auswechselspielern 17 oder 18 Feldspieler gehören. Dazu kommen zwei oder drei Torhüter, dann sind im Grunde die zwei Trainer schon „überzählig“. Da diese für das Training natürlich unabdingbar sind, muss der Trainer nach der derzeitigen Regelungslage eine entsprechende Anzahl an Spielern heimschicken, um die Vorgabe „maximal 20“ einzuhalten. Das ist ebenso ungut wie der durch die Vorgabe häufig verursachte Fortfall der Möglichkeit, dass gelegentlich ein oder zwei sehr gute Junioren mit der ersten Mannschaft mittrainieren können. Deshalb lasse ich intern gerade die Möglichkeit prüfen, ob mit einer der nächsten Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die starre Grenze von 20 Personen entfallen kann, zumal es infektiologisch keinen großen Unterschied machen dürfte, wenn die Gruppe an Stelle von 20 auch mal aus 22 oder 23 Trainierenden besteht. Aber: Ab Montag gilt erst einmal die 20er-Regel und ich bitte diese auch zu beachten.

Die gerade beschriebenen Modifizierungen werden in der Masse ihrer Anwendungsfälle vor allem Freizeit- und Amateursportler erfassen. Darüber hinaus bringt der kommende Montag auch spezifische Änderungen für einen Personenkreis, den man landläufig mit dem Begriff „Leistungssportler“ umschreibt.

Aktuell ist der Trainingsbetrieb der Berufssportlerinnen und Berufssportler, also etwa Fußballprofis, sowie der Leistungssportlerinnen und Leistungssportler der olympischen und paralympischen Bundes- und Landekader erlaubt. Dies gilt natürlich auch für die von der Spitzensportförderung der Bayerischen Polizei unterstützen Kadermitglieder wie etwa die Gesamtweltcupsiegerin der vergangenen Saison im Snowboard, Ramona Hofmeister, oder den Olympiazweiten von London im Wildwasserkanu, Sideris Tasiadis, um nur zwei prominente Vertreter unserer Polizeispitzensportförderung zu nennen. Für sie wie für alle anderen Leistungssportler gilt derzeit noch, dass ihre Trainingsgruppe höchstens fünf Personen umfassen darf. Entsprechend der Situation bei den Nicht-Berufs- und Leistungssportlern entfällt am Montag auch für die Leistungssportler diese zahlenmäßige Begrenzung, dies jedoch mit dem Unterschied, dass an deren Stelle keine andere zahlenmäßige Begrenzung tritt. Insoweit kann im Berufs- und Leistungssport dann auch mit größeren Gruppen trainiert werden.

Weitere Rechtsänderungen, die für den Bereich des Sports am kommenden Montag wirksam werden, stelle ich Ihnen morgen vor. Dies betrifft insbesondere Regelungen für die Bundes- oder Landeskadermitglieder nichtolympischer Sportarten, den Tanzsport und weitere Indoor-Sportarten, den Re-Start des Wettkampfbetriebs sowie den Rehabilitationssport und schließlich die Öffnung der Freibäder.

Heute will ich abschließend noch von Kundgebungen berichten, die vor allem in den Großstädten München, Nürnberg und Augsburg stattgefunden haben. Anders als an den vergangenen Wochenenden hatten die gemessen an den Teilnehmerzahlen bedeutsameren Kundgebungen nicht das Themenfeld Corona zum Gegenstand, sondern nahmen den Tod des farbigen US-Amerikaners George Floyd zum Anlass, um gegen Rassismus und unangemessene Polizeigewalt in den USA zu protestieren. In München kamen in der Spitze ca. 25.000 Demonstranten auf dem Königsplatz zusammen, in Nürnberg waren es ca. 5.000 und in Augsburg etwa 3.000 Teilnehmer. Naturgemäß war es für diese umso schwieriger, den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, je höher die Teilnehmerzahl war. Aber die größtenteils jungen Demonstrantinnen und Demonstranten haben sich umsichtig verhalten. So berichtet mir die Polizei von einer auf Freiwilligkeit beruhenden Maskentragequote von gut 90 Prozent und von einem jeweils absolut friedlichen Verlauf der Kundgebungen.

Auch ich bin höchst entsetzt über den gewaltsamen Tod von George Floyd. Die Bilder seiner „Festnahme“ haben mich erschüttert. Mag die Gewahrsamnahme als solches womöglich gerechtfertigt gewesen sein, den genauen Voraustatbestand kenne ich nicht. Die Durchführung der freiheitsentziehenden Maßnahme war es nach unseren gesetzlichen und moralischen Maßstäben ganz sicher nicht. Es gab schlicht keinen Grund, eine keinerlei Widerstand leistende Person über acht Minuten mit dem Knie im Nacken auf dem Boden und halb unter dem Einsatzfahrzeug zu fixieren und ihr dabei die Luft abzudrücken, zumal drei weitere Beamte dabeistanden und es schon deshalb ein Leichtes gewesen wäre, George Floyd umgehend geordnet in Gewahrsam zu nehmen und wegzubringen.

Besonders perfide finde ich den triumphierenden Gesichtsausdruck des auf George Floyd knienden Haupttäters. Aus diesem Gesichtsausdruck sprechen Unmenschlichkeit und Freude an Gewalt gegen Menschen. Beides ist unter allen Umständen absolut inakzeptabel und für eine professionell arbeitende Polizei absolut undenkbar. Ich habe keine Erklärung dafür, wie es zu einem solch schlimmen Exzess kommen kann. Ein entscheidender Unterschied mag die Ausbildung der Polizistinnen und Polizisten sein. Diese dauert in den USA für Streifenpolizisten im Durchschnitt lediglich 19 Wochen, bei uns 30 Monate. Diese Geschehnisse bestärken mich jedenfalls in meiner festen Überzeugung, dass nur eine fundierte und intensive Ausbildung, die den Menschen und seine Würde in den Mittelpunkt stellt, die beste Gewähr für ein verhältnismäßiges und damit rechtmäßiges polizeiliches Handeln bieten kann.

Ein schönes Wochenende!

Mit besten Grüßen Ihr Joachim Herrmann, MdL Staatsminister