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112 Newsletter vom 12. Mai 2021

Liebe Leserinnen und Leser,

wie üblich starte ich auch heute mit der Daten- und Faktenlage, dies allerdings feiertagsbedingt mit einem verkürzten Betrachtungszeitraum. Heute, Mittwoch, 12. Mai, 08:00 Uhr, verzeichnen wir für Bayern insgesamt 618.291 bestätigte Covid-19-Infektionen. Im Vergleich zum Donnerstag der letzten Woche, bis zu dem 607.087 Infektionen gezählt worden waren, sind dies 11.204 mehr. Für die zurückliegenden sechs Tage ergibt sich daraus ein rechnerischer Schnitt von 1.867 Neuinfektionen pro Tag, nachdem dieser Wert vergangenen Donnerstag bei 2.465 und in den Wochen davor bei 3.212, 3.558, 3.560, 2.492, 2.664, 2.305, 1.888, 1.496, 1.320, 1.104, 1.093, 1.263, 1.646, 1.909, 2.366, 3.265, 3.143, 3.203, 3.912, 4.172, 3.638, 3.475, 3.606, 3.432, 3.597, 2.918, 2.153, 1.243, 652 bzw. 372 lag. Ich denke, ich lehne mich nicht zu weit aus dem Fenster, wenn ich feststelle, dass die dritte Welle in Bayern gebrochen, wenn auch noch nicht vorbei ist. Diese Einschätzung gilt auch für das Bundeslagebild. Dieses wies in den zurückliegenden sechs Tagen im Tagesdurchschnitt 12.464 und damit gut 4.130 Neuinfektionen weniger als vor einer Woche aus.

Im Vergleich der Bundesländer liegt Bayern heute mit einer 7-Tage-Inzidenz von 107 – nach 124, 161, 180, 178, 119, 142, 114, 96, 77, 68, 58 und 55 an den vorangegangenen Donnerstagen – weiterhin auf Platz 7 des Negativ-Rankings. Auch bei diesem Parameter verfestigt sich die mittlerweile bundesweit eingetretene Entspannung der Lage. Zum einen stimmen die in absoluten Zahlen deutlich gesunkenen Werte hoffnungsfroh, zumal dies für das nach wie vor am stärksten belastete Thüringen (168, nach 207) ebenso gilt wie für den Top-Performer Schleswig-Holstein (50, nach 55 letzten Donnerstag) sowie den Bundesschnitt, der heute bei 108 liegt. Zum anderen ermutigt aber auch der Umstand, dass nunmehr wieder 8 (4) Bundesländer unter der 100er-Marke liegen. So kann es gerne weitergehen.

Die Reproduktionszahl R, die angibt, wie viele weitere Personen ein Infizierter statistisch ansteckt, ehe er gesundet oder verstirbt, schwankt die letzten Tage zwischen 0,74 und 0,83. Damit sind auf die Woche gesehen statistisch täglich mehr Menschen aus dem Infektionsgeschehen ausgeschieden, als neu dazukommen. Auch das ein schöner Lichtblick.

Die Positivrate – also die Zahl der laborpositiven PCR-Tests im Verhältnis zu deren Gesamtzahl – schwankte in Bayern in den zurückliegenden Tagen zwischen 4,0 und 6,0 Prozent (Vorwoche: 4,8 und 5,8) bei einem 7-Tages-Mittel von 4,84 (5,04) und sinkt damit neuerlich. Im Vergleich dazu liegt die bundesweite Positivrate nach wie vor deutlich höher bei jetzt 10,90 Prozent (11,20). Die Nachfrage nach PCR-Tests ist gesunken und bewegt sich im 7-Tages-Mittel bei ca. 53.000 (61.200) Tests.

Ich komme nun zum Blick in die bayerischen Regionen und auch auf diesem Feld entwickeln sich die Kerndaten positiv, zumal in den letzten Tagen in Bezug auf die 7-Tage-Inzidenz keine bayerische Gebietskörperschaft mehr jenseits der Marke von 300 lag. In den darunterliegenden Korridoren setzt sich der erfreuliche Trend fort, dass immer mehr Landkreise und kreisfreie Städte in ein niedrigeres Segment absteigen. Im Einzelnen heißt dies: Im Korridor zwischen 300 und 200 reihen sich aktuell noch 5 (7) Landkreise bzw. kreisfreie Städte ein, vor zwei Wochen waren das noch 26. Zwischen 200 und 100 finden sich aktuell 45 Gebietskörperschaften, letzten Donnerstag waren es noch 52. Und unterhalb der magischen Marke von 100 rangieren heute 46 und damit noch einmal 9 Kommunen mehr als letzte Woche. Den besten Wert verzeichnet heute der Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab mit 37,1 und damit eine oberpfälzische Region, die vor allem in der ersten Welle sehr hart getroffen war, die aber nie aufgegeben, sondern sich dem Virus tapfer und konsequent entgegengestemmt hat.

Der positive Gesamttrend setzt sich – bei regionalen Unterschieden – offenkundig auch in den Kliniken fort. Hier stellt sich eine neue statistische Faustformel ein: Es liegen ca. 2.500 Corona-Patientinnen und -Patienten in der Klinik und davon ca. 700 auf der Intensivstation.

Ein echter Quell der Freude ist auch diese Woche die Impflage. Mit Tagesimpfleistungen zwischen ca. 100.000 und 165.000 haben wir zwar keinen neuen Höchstwert, aber hohe Durchschnittszahlen erreicht und kommen insgesamt gut voran. Aktuell sind 5,83 Millionen Injektionen verabreicht. Diese verteilen sich auf ca. 4,58 Millionen Erst- und ca. 1,25 Millionen Zweitimpfungen. Das entspricht einer Erst-Impfquote von 33,5 Prozent und einer Zweit-Impfquote von knapp 10 Prozent der Bevölkerung.

Liebe Leserinnen und Leser, nachdem die Infektionszahlen kontinuierlich sinken und sich auch die Zahl der Corona-Patientinnen und -Patienten langsam, aber stetig in die richtige Richtung entwickelt, hat der Ministerrat auch diese Woche mittelfristig wirksam werdende Anpassungen am bestehenden Corona-Regime vorgenommen. Diese Erleichterungen stehen allerdings – wie bereits alle in der Vergangenheit vorgenommenen Abschwächungen bestehender Maßnahmen – als Ausdruck des Prinzips der Vorsicht unter bestimmten Vorbehalten. Zum einen, dass die Maßgaben der Bundes-Notbremse und damit die vom Bundesgesetzgeber definierten Mindeststandards eingehalten werden, und zum anderen, dass in den Landkreisen und kreisfreien Städten, die öffnen wollen, eine 7-Tage-Inzidenz von unter 100 stabil oder rückläufig eingehalten wird. Stabil. Es war gerade über das vergangene Wochenende immer wieder die im Zusammenhang mit einer möglichen Öffnung der Außengastronomie teilweise etwas theatralisch problematisierte Frage aller Fragen, was denn mit dem Tatbestandsmerkmal „stabil oder rückläufig unter 100“ gemeint sein könnte. Denn eben eine solche Entwicklung ist nach dem Wortlaut der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) die Voraussetzung dafür, dass das Gesundheitsministerium sein Einvernehmen für eine Aufhebung von derlei Beschränkungen erteilen kann, dessen Erteilung die zuständige Kreisverwaltungsbehörde über „ihre“ Bezirksregierung beantragt hat.

Das Gesundheitsministerium hat nunmehr eine in zeitlicher und qualitativer Hinsicht konkretisierende Auslegungshilfe gegeben. In zeitlicher Hinsicht gilt es demnach einen Zeitraum von ca. 7 Tagen zu betrachten. Das macht bei der Prüfung einer 7-Tage-Inzidenz auch Sinn, denn dann ist einmal der maßstabgebende Beobachtungszeitraum komplett durchlaufen, ohne dass sich die positive Entwicklung ins Gegenteil verkehrt hätte. Anschlussfrage: Einschließlich oder ausschließlich der Herstellung des Einvernehmens mit dem Gesundheitsministerium in München? Da wir keine Zeit verschusseln wollen, schließt die 7-Tage-Frist die behördlichen Abläufe mit ein, wobei folgender Gedankengang zugrunde liegt. Die Kreisverwaltungsbehörde beobachtet die Entwicklung mit wachsendem Optimismus und stellt am fünften Tage fest, dass die Zahlen stabil unter 100 liegen, ja sogar nach und nach zurückgehen. Spätestens jetzt macht es Sinn, den Antrag zu pinseln und versehen mit einer überzeugenden Begründung der Regierung gleich am sechsten Tage in der Früh zuzuleiten. Dann haben diese Mittelbehörde und die oberste Landesbehörde zwei Tage Zeit, die Entwicklung noch weiter zu beobachten, die eingereichten Unterlagen zu prüfen, ggf. Nachfragen zu stellen und sodann zu entscheiden.

Wenn alles passt und das Einvernehmen des Gesundheitsministeriums vorliegt, dann können ab dem Pfingstwochenende Beherbergungsbetriebe wie etwa Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze auch für touristische Zwecke öffnen – aktuell ist das v.a. nur für beruflich veranlasste Aufenthalte zulässig. Dabei ist eine Anreise in die Beherbergungsbetriebe schon am Freitag, den 21. Mai möglich. Individuelle Voraussetzung ist ein vor maximal 24 Stunden vorgenommener negativer Corona-Test (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest unter Aufsicht) des Gastes bei Anreise sowie Folgetests jeweils alle weiteren
48 Stunden. Uns ist klar, dass man damit den Gästen schon einiges zumutet. Aber letztlich ist es auch in deren eigenem Interesse. Denn in einem Hotel kommen Menschen aus allen Himmelsrichtungen und aus aller Herren Länder unter einem Dach zusammen, woraus nachvollziehbar ein höheres Risiko entsteht, dass ein Gast Corona einschleppt und davon auch alle anderen Gäste betroffen sind. Zudem könnte auf diese Weise die Unterkunft zu einem Virendrehkreuz werden, von wo aus sich die Infektionen über das Personal am Ort und durch heimreisende Gäste an deren Wohnorten weiterverbreitet. Das darf nicht eintreten und deshalb ist es erforderlich, sehr regelmäßig zu testen, um im Fall der Fälle sofort das Nötige veranlassen zu können. Das bedeutet Quarantäne am Ort.

Derselben Überlegung folgt der Ansatz, gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben auch im Innenbereich nur für Hotelgäste und nur bis 22 Uhr zuzulassen. Denn unter die Hotelgäste soll sich zum einen nicht auch noch Laufkundschaft mischen, deren Identität – im Unterschied zu den Beherbergungsgästen – nicht von vorn herein bekannt ist. Und 22:00 Uhr ist auch ein guter Zeitpunkt, um gerade den Ausschank alkoholischer Getränke einzustellen und die Bar zu schließen. Denn je später der Abend, desto feuchtfröhlicher wird es gerne mal. Das gönne ich zwar jedem von Herzen. Aber unter den gegebenen Umständen sind alkoholbedingt aufgegebene Mindestabstände, herzzerreißende Verbrüderungsszenen und feuchtfröhlich erzeugte Aerosolwolken epidemisch gesehen pures Gift. Nächstes Jahr geht das sicher alles wieder, aber heuer bitte nicht.

Zulässig werden ferner – ausschließlich – im Rahmen des Beherbergungsbetriebs Kur-, Therapie- und Wellnessangebote sein (z.B. Schwimmbäder, Fitnessräume, Solarien), aber auch dies wiederum nur für die „Hausgäste“. Ab dem 21. Mai sind nicht nur für Hausgäste, sondern für alle Interessenten folgende touristische Angebote, zulässig: Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahn- und Reisebusverkehre, Stadt-, Gäste-, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Nutzung der Außenbereiche medizinischer Thermen.

Sollte in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, innerhalb deren Grenzen die genannten Anlagen stehen bzw. die Dienstleistungen erbracht werden, die 7-Tage-Inzidenz über 50 liegen, dann müssen die Kundinnen und Kunden gezielt mithelfen, den etwa in engen Seilbahngondeln, auf Ausflugsschiffen oder in touristischen Bimmelbahnen mit ihren beengten Platzverhältnissen zu befürchtenden Infektionsgefahren entgegenzuwirken. Dies geht zum einen ganz klassisch mittels des Nachweises eines negativ verlaufenen, aktuellen Corona-Tests, der vor maximal 24 Stunden vorgenommen wurde. PCR-Tests, POC-Antigentests oder unter Aufsicht vorgenommene Selbsttests sind gleichermaßen ausreichend.

Gleichermaßen genügen den Testpflichten Personen, die über den vollen Impfschutz verfügen (abschließende Injektion plus mindestens 14 Tage), von COVID-19 genesen sind (Nachweis über einen POSITIVEN PCR-Test, der mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt), sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag.

Im Übrigen richten sich die näheren Details all dieser Öffnungen nach Rahmenkonzepten, die das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellt.

Apropos Rahmenkonzept. Ein solches ist natürlich auch für den Bereich der Sportausübung erforderlich. Dieses haben wir als Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege vorgelegt und am 6. Mai im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht. Zum Dokument geht es HIER. Diese Bekanntmachung ist am 7. Mai in Kraft getreten, sie ersetzt das Rahmenhygienekonzept Sport vom 18. September 2020, das zuletzt am 13. Oktober 2020 geändert wurde. Mit diesem Dokument erhalten insbesondere Betreiber von Sportstätten, die nach der BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung zur Erarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzepts verpflichtet sind, Hinweise, anhand derer sie das individuelle Hygienekonzept entsprechend der jeweils vor Ort herrschenden Gegebenheiten und Verhältnisse gestalten können. Die Bekanntmachung gliedert sich in sieben einzelne Themenblöcke. Diese reichen von organisatorischen Maßgaben über generelle Sicherheits- und Hygieneregeln, spezifische Schutzmaßnahmen, die vor Betreten der Sportanlage zu beachten sind, Testerfordernisse, die Umsetzung von Schutzmaßnahmen für den Outdoorsportbetrieb, Schutzmaßnahem für den Sportbetrieb in geschlossenen Räumen bis hin zum Arbeitsschutz für das Personal. An dieser Stelle darf ich noch ein offenbar weit verbreitetes Missverständnis ausräumen. Verschiedentlich wird aus dem Umstand, dass das Rahmenkonzept Sport verschiedene Orte der körperlichen Betätigung, etwa Fitnessstudios, nennt und hierzu Ausführungen macht, geschlossen, einschlägige Beschränkungen seien nicht mehr beachtlich. Das entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Abgesehen davon, dass im Sinne der Normenhierarchie eine Verwaltungsvorschrift niemals eine Rechtsverordnung abändern kann, heißt es im Vorspann der Gemeinsamen Bekanntmachung wie folgt: „(…) Die Zulässigkeit des Sportbetriebs und ggf. damit in Verbindung stehender weiterer Einrichtungen und Angebote (z. B. Nutzung der Umkleiden und Duschen, gastronomische Angebote) ergibt sich ausschließlich aus den Regelungen der BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung. Die nachfolgenden Vorgaben finden deshalb nur insoweit Anwendung, als deren Regelungsbereich gemäß BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung eröffnet ist.“

Oft ist der Spruch zu hören „trotz Corona geht das Leben weiter.“ Deshalb haben wir in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium aufgrund der verbesserten Infektionslage die Ausführungsbestimmungen zu zwei Themenfeldern angepasst, die zentrale Weichenstellungen im Leben eines Menschen betreffen: Die Eheschließung und das Ableben. Lassen Sie uns mit dem Erfreulicheren beginnen, also der Eheschließung, genauer gesagt, den standesamtlichen Trauungen, die gerade im Wonnemonat Mai Hochkonjunktur haben. Insbesondere Paare, die keine kirchliche Trauung planen, haben in den letzten Jahren aus der ehedem ziemlich schlichten Amtshandlung in der standesamtlichen Praxis immer mehr ein kleines Fest mit einer Anzahl von Gästen, Sektempfang und Rahmenprogramm gemacht. Das soll in normalen Zeiten auch sehr gerne so sein. Allerdings führte diese Praxis dazu, dass die Personenzahl rund um eine standesamtliche Trauung weit über die zwingend erforderliche oder gesetzlich vorgesehene Personenzahl hinausging. Zu dieser gehören zwingend das eheschließende Paar, der Standesbeamte bzw. die Standesbeamtin sowie ein ggf. erforderlicher Dolmetscher. Hinzutreten können auf Wunsch der werdenden Eheleute bis zu zwei Trauzeugen, insgesamt also bis zu sechs Personen.

Viele Paare haben uns in diesem Zusammenhang immer wieder wissen lassen, dass es ihnen nicht so sehr um die „Begleitmusik“, als vielmehr um die Anwesenheit der Eltern der Brautleute, von Geschwistern und besonders enger Freunde geht. Mit den verbesserten Infektionszahlen sehen wir es als vertretbar an, einige Personen mehr zur Trauung zuzulassen, um eben jenen Wünschen aus der Praxis für die Praxis zu entsprechen.

Kern der neugefassten Hinweise an die Standesämter ist, dass die gesetzlich ohnehin zwingend erforderlichen oder zugelassenen Personen bei der Bestimmung der Gesamtzahl der im Raum Befindlichen unberücksichtigt bleiben. Es geht allein um weitere Anwesende. Hierbei gilt, dass in geschlossenen Räumen maximal fünf und bei einer Trauung im Freien bis zu 10 weitere Personen zugegen sein dürfen, dies jeweils ohne Beschränkung der Zahl der Hausstände. Damit hat das Brautpaar deutlich mehr Möglichkeiten. Denn die jeweils besten Freunde oder zwei Geschwister lassen sich bei Bedarf als Trauzeugen unterbringen. Die verbleibenden fünf Plätze im geschlossenen Raum sowie zehn Plätze im Freien ermöglichen den vier Elternteilen und einer weiteren Person, unter freiem Himmel sogar sechs weiteren Personen eine physische Anwesenheit. Und selbst nach Ausschöpfung dieser Kontingente müssen eventuell vorhandene (Erb-)Onkeln und (Erb-)Tanten oder weitere Personen nicht vor der Tür bleiben, sofern diese vollständig geimpft oder nachgewiesen von Corona genesen sind. Zudem bleiben Kinder unter 14 Jahren, die zu einem Hausstand der zugelassenen Personen gehören, bei der Ermittlung der Höchstzahl an Teilnehmern unberücksichtigt.

Nach wie vor nicht möglich ist ein geselliger Teil mit Sekt und Häppchen auf den Gängen des Standesamtes und dergleichen. Und natürlich entheben die skizzierten lockernden Maßgaben die Standesämter nicht von der Pflicht, für die Umsetzung der nach der 12. BayIfSMV geltenden Vorschriftenlage sowie örtlichkeitsspezifischer Hygienekonzepte zu sorgen. Dies beinhaltet u.a. die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmerplätzen, was zur Folge hat, dass dort, wo das Trauungszimmer nicht groß genug ist, die genannten Maximalzahlen nicht ausgeschöpft werden können. Einen Rechtsanspruch darauf hat man jedenfalls nicht, aber ich bin zuversichtlich, dass alle Beteiligten vor Ort die neue kleine Freiheit einvernehmlich und zur Zufriedenheit aller zu nutzen wissen.

Übrigens: Für kirchliche Trauungs- und auch Trauergottesdienste gehen die speziellen Vorschriften für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften vor, womit wir beim Thema Trauerfeiern und Bestattungen wären. Hier gibt es zwei Hauptkonstellationen. Die erste bezieht sich auf Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100. In diesen Fällen gilt die Regelung für Gottesdienste und Glaubensgemeinschaften entsprechend. Das bedeutet insbesondere, dass speziell in Gebäuden so viele Trauergäste anwesend sein dürfen, wie nach den räumlichen Gegebenheiten das Platzangebot zulässt, um zwischen allen Teilnehmern den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, FFP-2-Maskenpflicht und Verbot von Gemeindegesang.

In Regionen mit einer mindestens an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegenden 7-Tage-Inzidenz gilt nach den neuen bundesgesetzlichen Regelungen der Grundsatz, dass die Höchstteilnehmerzahl bei Zusammenkünften anlässlich von Todesfällen im Freien und in Gebäuden auf maximal 30 Personen beschränkt ist. Aber auch hier gilt: Keine Regel ohne Ausnahme und diese bezieht sich auf die grundrechtlich besonders geschützte Religionsausübung. Das bedeutet im Ergebnis, dass für Requiems und religiöse Trauerzeremonien die für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften geltenden Vorschriften den allgemeinen Regelungen, namentlich der genannten 30er-Regelung vorgehen.

Abschließend möchte ich noch zur Abteilung „Lichtblicke“ kommen. Solche waren diese Woche bei den Impfstoffen zu sehen. So empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) beim RKI, das Vakzin von Johnson & Johnson regelhaft bei Impfpersonen ab dem 60. Lebensjahr einzusetzen. Jüngere Kandidatinnen und Kandidaten können nach einer ärztlichen Aufklärung und individueller Risikoakzeptanz entscheiden, ob sie mit Johnson & Johnson geimpft werden wollen. Zudem hat die Gesundheitsministerkonferenz beschlossen, für das besagte Präparat bei einer Verabreichung über Arztpraxen von einer Priorisierung abzusehen. In der Zusammenschau bedeutet dies, dass Johnson & Johnson frei verabreicht werden kann, sofern der Impfling dies wünscht. Hierbei ist besonders interessant, dass es im Unterschied zu allen anderen zugelassenen Präparaten lediglich einer Injektion bedarf, um den vollen Impfschutz zu bewirken.

Und in den USA hat der Impfstoff von Biontech/Pfizer von der dortigen Arzneimittelbehörde die Freigabe für einen Einsatz bei Kinder ab 12 Jahren erhalten, nachdem dort eine Studie mit ca. 2.300 Probanden im Alter von 12 bis 16 Jahren keinerlei ernsthafte Nebenwirkungen zu Tage gefördert und zudem eine Wirksamkeit von 100 Prozent belegt hat. Bisher lag die Altersuntergrenze bei 16 Jahren. Wie zu hören ist, werden beide Unternehmen zeitnah bei der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA für die EU eine entsprechende Zulassung beantragen. Es könnte sich damit die Möglichkeit eröffnen, dass nach den Sommerferien viele Schulkinder geimpft zum Unterricht erscheinen.

Ich wünsche Ihnen allen einen ruhigen und erholsamen Feiertag und danke allen von Herzen, die auch an Christi Himmelfahrt für unser aller Sicherheit und Gesundheit arbeiten!

Mit besten Grüßen
Ihr


Joachim Herrmann, MdL
Staatsminister