Der Art. 2 Abs. 1 des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes wird über ein Änderungsgesetz wie folgt zum 01.07.2026 geändert:
Der bisherige Satz 2 des Art. 2 Abs. 1 wird gestrichen:
„2Für besondere Verdienste um das Feuerlöschwesen oder bei der Bekämpfung von Bränden und sonstigen Notständen oder für besondere Verdienste um eine der in Art. 1 Nr. 2 und 3 genannten Organisationen wird es als Steckkreuz verliehen.“
Der neue Satz 2 des Art. 2 Abs. 1 ist zukünftig wie folgt gefasst:
„2Für besondere Verdienste
1.um das Feuerlöschwesen oder bei der Bekämpfung von Bränden und sonstigen Notständen oder
2.um eine der in Art. 1 Nr. 2 und 3 genannten Organisationen, auch bei der Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Situationen, bei der Leistung humanitärer Hilfe oder bei der Wiederherstellung zerstörter Infrastrukturen nach Katastrophen
im In- und Ausland wird es als Steckkreuz verliehen.“
Zusätzlich wird dem Art. 2 Abs. 1 folgender Satz 3 angefügt:
„3Das Steckkreuz kann bei entsprechendem Einzelverdienst auch an hauptamtliche Angehörige des Feuerlöschwesens oder der entsprechenden Organisation verliehen werden.“
Das aktuelle Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz (FwHOEzG) mit Stand zum 01.07.2026 kann hier heruntergeladen werden:
