Der Art. 2 Abs. 1 des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes wird über ein Änderungsgesetz wie folgt zum 01.07.2026 geändert:

Der bisherige Satz 2 des Art. 2 Abs. 1 wird gestrichen:
„2Für besondere Verdienste um das Feuerlöschwesen oder bei der Bekämpfung von Bränden und sonstigen Notständen oder für besondere Verdienste um eine der in Art. 1 Nr. 2 und 3 genannten Organisationen wird es als Steckkreuz verliehen.“

Der neue Satz 2 des Art. 2 Abs. 1 ist zukünftig wie folgt gefasst:

„2Für besondere Verdienste

1.um das Feuerlöschwesen oder bei der Bekämpfung von Bränden und sonstigen Notständen oder

2.um eine der in Art. 1 Nr. 2 und 3 genannten Organisationen, auch bei der Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Situationen, bei der Leistung humanitärer Hilfe oder bei der Wiederherstellung zerstörter Infrastrukturen nach Katastrophen

im In- und Ausland wird es als Steckkreuz verliehen.“

Zusätzlich wird dem Art. 2 Abs. 1 folgender Satz 3 angefügt:

„3Das Steckkreuz kann bei entsprechendem Einzelverdienst auch an hauptamtliche Angehörige des Feuer­löschwesens oder der entsprechenden Organisation verliehen werden.“

Das aktuelle Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz (FwHOEzG) mit Stand zum 01.07.2026 kann hier heruntergeladen werden:

BayFwHOEzG_Stand_01.07.2026.pdf

Recht und Gesetz 1