Am Mittwochnachmittag (09.04.25) um 16:37 Uhr wurden die Freiwilligen Feuerwehren aus Hörstein, Alzenau und Hutzelgrund zu einem Waldbrand an der Ortsverbindungsstraße (ST 2443) zwischen Hörstein und Hohl alarmiert. Unweit der Abzweigung in Richtung Rückersbach war aus bislang ungeklärter Ursache ein Feuer im Wald ausgebrochen.

Beim Eintreffen der ersten Kräfte standen rund 100 Quadratmeter Unterholz in Flammen. Um eine Ausbreitung zu verhindern, wurde unmittelbar ein massiver Löschangriff mit drei C-Rohren eingeleitet. Zur weiteren Brandbekämpfung kamen vier Dunghacken zum Einsatz, um Glutnester im Boden aufzubrechen und abzulöschen. Dank des schnellen Eingreifens der Einsatzkräfte konnte der Brand rasch unter Kontrolle gebracht und mit Wasser aus den Tanklöschfahrzeugen vollständig gelöscht werden.

Unter der Leitung von Zugführer Steffen Spatz von der Freiwilligen Feuerwehr Hörstein waren insgesamt rund 35 Einsatzkräfte im Einsatz. Kreisbrandinspektor Georg Thoma verschaffte sich vor Ort ein Bild der Lage und unterstützte bei der Einsatzführung.

 

Wichtige Hinweise zur aktuellen Waldbrandgefahr

Die Feuerwehr weist eindringlich auf die aktuell sehr hohe Waldbrandgefahr hin. Bei erhöhter Gefahr sollten die folgenden Hinweise unbedingt beachtet werden:

  • Melden Sie Waldbrände umgehend über den Notruf 112.

  • In bayerischen Wäldern gilt ein gesetzliches Rauchverbot vom 1. März bis 31. Oktober, ausgenommen für Waldbesitzer (§ 17 Abs. 3 BayWaldG).

  • Werfen Sie keine Zigarettenkippen aus dem Auto oder Zug.

  • Offenes Feuer oder Feuerstellen sind im Wald und in einem Abstand von bis zu 100 Metern grundsätzlich verboten, sofern keine Genehmigung der Gemeinde vorliegt (§ 17 Abs. 1 BayWaldG).

  • Offene Feuer dürfen nur betrieben werden, wenn von ihnen keine Gefahren für leicht entzündbare Stoffe in der Umgebung ausgehen (Mindestabstand 100 Meter).

  • Parken Sie Fahrzeuge niemals auf trockenem Gras. Heiße Fahrzeugteile wie der Katalysator können Brände auslösen.

  • Stellen Sie sicher, dass Rettungs-, Betriebs- und Löschfahrzeuge jederzeit ungehinderten Zugang haben.

  • Bei starkem Wind dürfen keine offenen Feuer betrieben werden, bestehende Feuer sind sofort zu löschen (§ 4 Abs. 2 VVB).

  • Offene Feuerstellen müssen ständig beaufsichtigt und beim Verlassen vollständig gelöscht sein, einschließlich aller Glutnester (§ 4 Abs. 3 VVB).

  • Waldbesitzer sollten bei erhöhter Waldbrandgefahr Reisig und Restholz nicht verbrennen, sondern abtransportieren, häckseln oder einen Wetterumschwung abwarten.

Rechtlicher Hinweis:
Die rechtlichen Grundlagen zum Umgang mit Feuer im Wald finden sich im Bayerischen Waldgesetz (BayWaldG), im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) sowie in der Landesverordnung über die Verhütung von Bränden (VVB). Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zudem drohen bei Verstößen erhebliche Schadensersatzforderungen sowie strafrechtliche Konsequenzen.

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