So wie die meisten Vereine in Deutschland leben auch die Freiwilligen Feuerwehren und ihre Feuerwehrvereine und Feuerwehrverbände von Freiwilligen und engagierten Mitgliedern, die in ihrer Freizeit Ehrenämter übernehmen. Um dieses Engagement in Deutschland zu fördern und wertzuschätzen, wurden mit der Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterpauschale ein Steuervorteil für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Organisationen und Vereinen eingeführt.
Ab dem 1. Januar 2026 steigt die Ehrenamtspauschale in Deutschland von bisher 840 € auf 960 € pro Jahr. Parallel dazu wird auch die Übungsleiterpauschale von 3.000 € auf 3.300 € pro Jahr erhöht.
Bis zu den angegebenen Beträgen sind gezahlte Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten im ideellen Bereich (Organisation, Verwaltung, Betreuung) in gemeinnützigen Organisationen und Vereinen steuer- und sozialabgabenfreie, wodurch sich die steuerliche Entlastung für Ehrenamtliche erhöht und mehr Spielraum zur Honorierung von besonderen ehrenamtlichen Leistungen entsteht.
Für unterschiedliche Tätigkeiten können Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale kombiniert werden, solange die Grenzen innerhalb eines Kalenderjahres eingehalten werden. Die erhöhten Pauschalen können in der Steuererklärung 2026 (Anlage N) erstmals geltend gemacht werden.
Auch das Haftungsprivileg (Schadensersatz bei einfacher Fahrlässigkeit) wird ab dem 01. Januar 2026 von bisher 840 € an die höhere Grenze der Übungsleiterpauschale von 3.300 € angepasst, was Ehrenamtliche zusätzlich schützt und das Ehrenamt fördert.
Das Haftungsprivileg für Ehrenamtliche begrenzt im BGB §§ 31a und 31b deren persönliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine persönliche Haftung tritt bei einfacher Fahrlässigkeit nicht ein, wenn die ehrenamtlichen Tätigkeiten unentgeltlich wahrgenommen werden oder nur bis zu einer Höhe von 3.300 € im Jahr vergütet werden.














