Gewitter sind aber damit bei uns auch nicht vollständig auszuschließen.
Bitte verfolgen Sie in den kommenden Tagen aufmerksam die weitere Wetterentwicklung im Internet (www.dwd.de, www.wettergefahren.de) und in der WarnWetter-App des DWD.
Gerne geben wir die Einladung der Wasserschutzpolizei zu Ihrem Aktionstag am kommenden Samstag, 22. Juni von 12:00 Uhr - 17:00 Uhr im Aschaffenburger Floßhafen weiter. Es gibt ein buntes Programm und die Polizei freut sich auf Euer Kommen!
- Vorstellung des Polizeibootes
- Aktion "Aufgeklart" (sinnvolle Ausrüstung an Bord) durch unsere WSP
- Beratung zu allen für die Sportbootschifffahrt relevanten Themen durch die WSP
- Gravur von Außenbordmotoren (auf dem Wasser)
- Beratung zur Sicherheit an Steganlagen und Sportboothäfen
- Vorstellung verschiedener Einsatzmittel anderer Blaulichtorganisationen (Feuerwehr, THW, etc.)
- und vieles mehr
Mit dem 1. April 2024 ist das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, kurz: Cannabisgesetz (CanG) in Deutschland in Kraft getreten.
Als Kreisfeuerwehrverband wollen wir einige Informationen, Hinweise und Empfehlungen für den Feuerwehrdienst an unsere Feuerwehren weitergeben.
· Die beeinträchtigten Fähigkeiten in einem berauschten Zustand führen zu nicht situationsgerechten, gefährdeten Verhaltensweisen, was die Verletzungs- und Unfallgefahr erhöht und folglich die Verwendung bzw. Einsatzfähigkeit von Feuerwehrangehörigen im Feuerwehrdienst ausschließen. Im berauschten Zustand darf keine Teilnahme am Dienst oder am Einsatz erfolgen, dies betrifft alle Positionen und Funktionen im Feuerwehrdienst.
Wer Feuerwehrdienst leisten will, darf nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen sein, durch den er oder sie sich selbst oder andere gefährden könnte. Zudem darf die Feuerwehr aus Gründen der Sicherheit und der Fürsorge, Feuerwehrleute, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, für diese Arbeit nicht zulassen.
· Dies gilt insbesondere auch für das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art. Das Führen eines Kfz unter der Wirkung von Cannabis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn diese Substanz im Blut nachgewiesen wird (zur Information: der aktuelle Grenzwert liegt lt. regelmäßiger Rechtsprechung bei 1 ng THC/1 ml Blutserum).
· Da die Abbaugeschwindigkeit von Cannabis im menschlichen Körper von sehr vielen unterschiedlichen Faktoren abhängt, kann keine allgemein gültige Frist zur Wiederaufnahme des Feuerwehrdienstes nach einem Cannabiskonsum genannt werden. Auf keinen Fall sollte der Feuerwehrdienst vor Ablauf von 24 Stunden nach der Einnahme von Cannabis wieder durchgeführt werden.
· Für den Versicherungsschutz von Feuerwehrangehörigen, die im berauschten Zustand einen Unfall erleiden, ist entscheidend, ob die Wirkung des Rauschmittels ursächlich für den Unfall war oder der Feuerwehrdienst. Sollte der Feuerwehrdienst nicht ursächlich sein, ist der Versicherungsschutz nicht gegeben. Hier wird der Einzelfall durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger genau geprüft.
· Für die Kinder- und Jugendarbeit in den Feuerwehren gilt, dass der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten ist. Mit diesem strikten Cannabisverbot sind alle Veranstaltungen der Kinder- und Jugendfeuerwehren im Feuerwehrhaus, auf dem Gelände der Feuerwehr und auch andere Orte außerhalb des Feuerwehrgeländes belegt, z.B. externe Übungsstellen, Ausflüge oder auf den Zeltplätzen bei einem Jugendfeuerwehrzeltlager.
Mit recht sind wir auf unsere gute, langjährige und erfolgreiche Kinder- und Jugendarbeit stolz. Daher raten wir zum Schutz der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen in unseren Kinder- und Jugendfeuerwehren zu einem generellen und striktem Cannabisverbot in allen Liegenschaften der Feuerwehren und bei allen Feuerwehraktivitäten.
· Die Feuerwehrführung hat auch immer die Möglichkeit das Hausrecht auszuüben und entsprechende Regelungen für ein Cannabisverbot für Nicht-Feuerwehrangehörige (z.B. Besucher) in den Liegenschaften der Feuerwehr zu erlassen. Dies gilt z.B. auch für einen „Tag der offenen Tür“, ein Feuerwehrfest u. ä., an denen zwangsläufig auch Externe teilnehmen.
Das neue beiliegende Formblatt zur Niederschrift über die Belehrung zur Verschwiegenheitspflicht für ehrenamtliche Einsatzkräfte wurde hinsichtlich des Hinweises zur Belehrung Minderjähriger ergänzt und mit der ebenfalls beiliegenden Anlage (relevante Vorschriften aus dem StGB) aktualisiert.
Niederschrift_Belehrung_über_Verschwiegenheitspflicht.pdf
Vorschriften_aus_dem_StGB_über_die_zu_belehren_ist.pdf
Wir erinnern mit dem nachfolgenden Artikel aus der Brandwacht 05/2016 erneut daran, dass die Gemeinden/Feuerwehrführungen ihre Feuerwehrdienstleistenden über ihre Verschwiegenheitspflicht belehren und die Belehrung dokumentieren müssen.
Mit der beigefügten Graphik möchte der Deutsche Wetterdienst darauf hinweisen, dass das Potential für eine gefährliche Wetterlage nach aktuellem Stand der Modellprognosen ab Dienstag, 18.06.2024 ab 12 Uhr gegeben ist.
Der Inhalt der Graphik ist als ein erster Hinweis zu verstehen und stellt noch keine Warnung dar.
Bitte verfolgen Sie daher in den kommenden Tagen aufmerksam die weitere Wetterentwicklung im Internet (www.dwd.de, www.wettergefahren.de) und in der WarnWetter-App des DWD.